Satzung des Vereins für krebskranke Kinder Hannover e. V.

 § 1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen „Verein für krebskranke Kinder Hannover e. V.“. Er ist Mitglied der Deutschen Leukämie-Forschungshilfe-Aktion für krebskranke Kinder e. V. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Vereinssitz ist Hannover.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein hat den Zweck, die Betreuung krebskranker Kinder der Kinderklinik der Medizinischen Hochschule Hannover zu fördern. Ferner leistet er Hilfe für krebskranke Kinder auch außerhalb der Medizinischen Hochschule Hannover bis zu einem Gesamtvolumen von jährlich fünfundzwanzig Prozent der nach Satz 1 im jeweils voraufgegangenen Rechnungsjahr aufgewendeten Mittel. Darüber hinaus soll der Verein die wissenschaftliche Forschung nach den Ursachen der Krebserkrankungen bei Kindern unterstützen.
  2. Der Verein ist überparteilich, weltanschaulich neutral und unabhängig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Der Verein darf auch sonst niemanden durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  3. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jeder werden, der die Ziele und Interessen des Vereins fördert.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Vereinszweck zuwider läuft.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.
  2. Der Austritt kann schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendervierteljahres erklärt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Bescheid ist durch den Vorstand schriftlich mit Ausschlussbegründung dem Auszuschließenden mitzuteilen. Gegen den Ausschluß ist Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.
  3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft alljährlich im ersten Halbjahr mit der Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Mitgliederversammlung schriftlich ein. Anträge der Mitglieder werden unter „Verschiedenes“ behandelt. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Gäste können eingeladen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Wahl des Vorstandes
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
    • Entgegennahme des Kassenberichts des testierten Prüfberichtes eines dazu vom Vorstand beauftragten Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers und
    • Erteilung der Entlastung für den Vorstand.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. § 11 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 bleiben unberührt.
  4. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 20 vom Hundert der Mitglieder dies verlangen. Für die Einberufung gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 10 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem ersten Vorsitzenden
    • zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schriftführer
    • dem Kassenwart
    Der Vorstand kann darüber hinaus mit einfacher Mehrheit einen oder zwei Beisitzer berufen.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Im obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Sollte ein Vorstandsmitglied ausfallen, so soll der restliche Vorstand dessen Funktion mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten einstimmig einem anderen Vereinsmitglied mit dessen Zustimmung bis zur nächsten Vorstandwahl kommissarisch übertragen.
  5. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Gäste können eingeladen werden. Zu den Vorstandssitzungen ist mit einer Frist von einer Woche einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei einer Einladung muss die zu ändernde Satzungsbestimmung genannt werden.

§ 12 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Die beabsichtigte Vereinsauflösung ist in der Einladung bekannt zu geben.
  2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gesellschaft der Freunde der Medizinischen Hochschule Hannover e. V., die es ausschließlich für die Betreuung krebskranker Kinder zu verwenden hat.